Informationen zur Internen Meldestelle nach den Vorgaben des Hinweisgeberschutzgesetzes

Sehr geehrte Beschäftigte,

wir möchten Sie hiermit darüber informieren, wie wir in unserem Betrieb die neuen gesetzlichen Vorgaben umsetzen werden, mit denen Hinweisgeber/Innen, die betrieblichen Missstände melden wollen, geschützt werden sollen.


Warum gibt es Neuigkeiten bei der Meldung von betrieblichen Missständen?

Zunächst einmal gilt, dass Sie uns bzw. Ihre Vorgesetzten weiterhin jederzeit auf Missstände im Betrieb direkt ansprechen können. 

Wenn Sie dies aber nicht direkt tun wollen, gibt Ihnen das neue Hinweisgeberschutzgesetz, das in diesem Sommer in Kraft getreten ist, noch weitere Möglichkeiten – darauf möchten wir Sie mit diesem Schreiben hinweisen!


Interne Meldestelle eingerichtet, die Ihre Hinweise vertraulich behandelt!

Natürlich wollen wir wissen, wenn im Betrieb etwas schiefläuft – sollten Sie also etwas erfahren, dass Sie uns gegenüber nicht direkt benennen wollen, möchten wir Ihnen die Möglichkeit geben, sich mit verdächtigen Sachverhalten im Zusammenhang ihrer beruflichen Tätigkeit an unsere Interne Meldestelle zu wenden. Entsprechend unserer gesetzlichen Verpflichtung stellen wir Ihnen mit unserer Internen Meldestelle ein internes Hinweisgeber- Meldesystem zur Verfügung. Über diesen geschützten „Kanal“ können Sie Gesetzesverstöße oder andere Missstände innerhalb des Unternehmens melden.

Durch Ihre Meldung können wir schnell handeln und Missstände abstellen. Wir nehmen die Vorgaben zum Schutz von Hinweisgebenden ernst und versichern, dass Sie keine Nachteile aufgrund oder nach einer berechtigten Meldung befürchten müssen.


Kontakt zu unserer Internen Meldestelle

Auf unserer Homepage: www.peter-schneider.de/hinweisgeber finden Sie die Kontaktdaten unserer Internen Hinweisgeber- Meldestelle. Sie lauten:

  • E-Mail: ps-ug-hinweis@rink-legal.de
  • 0511 - 51 53 53 00

Unsere Interne Meldestelle arbeitet weisungsfrei und behandelt die Hinweise sowohl mit Blick auf den Hinweisgeber als auch mit Blick auf Personen, die durch den Hinweis belastet werden, vertraulich.


Welche Sachverhalte können gemeldet werden?

Erfasst werden Verstöße durch Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen einer beruflichen, unternehmerischen oder dienstlichen Tätigkeit. Dazu zählen z. B.

  • Strafbare Verhaltensweisen im beruflichen Zusammenhang,
  • Verstöße, die bußgeldbewehrt sind, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient,
  • sonstige Rechtsverstöße gegen Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder wie z.B. Verbraucherschutz, Datenschutz, Produktsicherheit und -konformität.


Welche Sachverhalte fallen nicht unter das Hinweisgeberschutzgesetz?

Die Meldung von rein privatem Fehlverhalten fällt nicht in den Anwendungsbereich des Hinweisgeberschutzgesetzes.


Was passiert bei „Falschmeldungen“?

Wer vorsätzlich oder fahrlässig falsche bzw. unbegründete Meldungen macht, muss natürlich mit arbeitsrechtlichen Sanktionen rechnen.


Keine Nachteile durch Meldung von Missständen: Vertraulichkeit

Durch die berechtigte Meldung von Missständen entstehen Ihnen keine Nachteile. Das Hinweisgeberschutzgesetz bietet insoweit einen umfassenden Schutz, den wir sehr ernst nehmen und einhalten werden:

Mit Ihren personenbezogenen Daten und mit den personenbezogenen Daten der von der Meldung betroffenen Person(en) gehen wir vertraulich um. Personenbezogene Daten werden nach den Vorgaben der Datenschutz- Grundverordnung (im Folgenden: DS-GVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (im Folgenden: BDSG) verarbeitet. Auch sind wir nach § 8 Hinweisgeberschutzgesetz verpflichtet, die Identität der hinweisgebenden Person sowie der von der Meldung betroffenen Person(en) weitgehend zu schützen. Das bedeutet, dass personenbezogene Daten nur den zuständigen Personen der Internen Meldestelle bekannt werden und nur in gesetzlich bestimmten Ausnahmefällen offen gelegt werden dürfen. Die Identität von Personen, die grob fahrlässig oder vorsätzlich falsche Informationen melden, werden natürlich nicht von der Vertraulichkeit geschützt.


Verarbeitung personenbezogener Daten

Unsere Interne Meldestelle verarbeitet entsprechend der Rechtsgrundlage des Art. 6 Abs. 1 S. 1 c) DS-GVO, § 10 HinweisgeberschutzG personenbezogene Daten der hinweisgebenden Person sowie sonstiger, in der Meldung benannter Personen, soweit dies zur Durchführung des Meldeverfahrens sowie entsprechender Folgemaßnahmen erforderlich ist. Insbesondere werden die von Ihnen im Rahmen unseres Hinweisgebersystems übermittelten Informationen zum Zweck der Überprüfung, für interne Ermittlungen (einschließlich der Weitergabe an externe Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer oder andere berufsrechtlich zur Verschwiegenheit verpflichtete Berufsträger) und ggf. zur Weitergabe an staatliche Stellen verarbeitet.

Die Meldungen werden entsprechend der gesetzlichen Vorgaben dokumentiert. Die Dokumentation wird drei Jahre nach Abschluss des Verfahrens gelöscht. Die Dokumentation kann länger aufbewahrt werden, um die Anforderungen nach diesem Gesetz oder nach anderen Rechtsvorschriften zu erfüllen, solange dies erforderlich und verhältnismäßig ist. Weitere Informationen zum Datenschutz entnehmen Sie bitte unseren Hinweisen zum Datenschutz unter dem Link:

https://www.peter-schneider.de/datenschutz


Wahlrecht:  Externe Meldestellen

Das Hinweisgeberschutzgesetz sieht auch die Möglichkeit einer Meldung an externe Meldestellen vor – Arbeitnehmer/Innen haben insoweit ein Wahlrecht.  Allerdings hat der Gesetzgeber einen Vorrang der Internen Meldestelle insofern geregelt, als in§ 7 Abs. 1 Satz 2 des Hinweisgeberschutzgesetzes gesagt wird, dass zunächst die Interne Meldestelle des Betriebs kontaktiert werden soll, wenn eine solche eingerichtet ist und bei wenn bei ihr intern wirksam gegen den Verstoß vorgegangen werden kann, ohne dass die hinweisgebende Personen Nachteile befürchten muss.  Genau dieses Angebot machen wir Ihnen!

Wenn einem intern gemeldeten Verstoß nicht abgeholfen wurde, bleibt es der hinweisgebenden Person unbenommen, sich an eine externe Meldestelle zu wenden.


Informationen zu den Externen Meldestellen finden Sie hier:

Die externe Meldestelle des Bundes ist beim Bundesamt für Justiz (im Folgenden BfJ) eingerichtet:

https://www.bundesjustizamt.de/DE/MeldestelledesBundes/MeldestelledesBundes_node.html

Neben der externen Meldestelle des Bundes beim BfJ werden die bestehenden Meldesysteme bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (im Folgenden: BaFin) sowie beim Bundeskartellamt für ihren speziellen Aufgabenbereich weitergeführt. Lesen Sie bitte auch die Informationen auf den Websites dieser Meldestellen/Hinweisgeberstellen:

https://www.bafin.de/DE/DieBaFin/Hinweisgeberstelle/hinweisgeberstelle_node.html

https://www.bundeskartellamt.de/DE/Kartellverbot/Anonyme_Hinweise/anonymehinweise_node.html

Neben Informationen über externe Meldeverfahren nach dem HinSchG können Sie unter weiteren Links Informationen über Verfahren für Meldungen an Organe, Einrichtungen oder sonstige Stellen der EU abrufen. Darunter fallen externe Meldekanäle der Kommission, des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF), der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA), der Europäischen Agentur für Flugsicherung(EASA), der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) und der Europäischen Arzneimittelagentur (EMA).Diese finden Sie unter folgenden Links:

OLAF: https://anti-fraud.ec.europa.eu/index_de

EMSA: www.emsa.europa.eu/de

EASA: https://www.easa.europa.eu/en

ESMA: https://www.esma.europa.eu/

EMA: https://www.ema.europa.eu/en