12.02.2010

Peter Schneider zahlt bereits ab Januar 2010 8,40 Euro Tariflohn pro Stunde trotz nicht vorliegender Allgemeinverbindlichkeitserklärung.

In einer Sondersitzung des Bundesinnungsverbandes am 28. Januar 2010 in Berlin konnte keine Einigung bezüglich der Allgemeinverbindlichkeit des Tarifvertrages erzielt werden. Als Anlage hierzu stellen wir Ihnen im weiteren Verlauf dieses Eintrages die Mail des Bundesinnungsverbandes zur Verfügung.


MAIL des Bundesinnungsverbandes vom 29.01.2010

Betreff: Stand des Allgemeinverbindlichkeitsverfahren zum Mindestlohn Gebäudereinigung

Sehr geehrte Damen und Herren,

zum aktuellen Stand des AVE-Verfahrens hat uns das Bundesarbeitsministerium folgende Informationen gegeben:

Am Nachmittag des 10. Februar 2010 wird vor dem Tarifausschuss im Bundesarbeitsministerium eine formelle Anhörung zu unserem gemeinsamen AVE-Antrag für den Mindestlohntarifvertrag erfolgen. Wenn der Tarifausschuss als Ergebnis dieser Anhörung dem Ministerium die Empfehlung zur Allgemeinverbindlicherklärung ausspricht, will das Ministerium umgehend die Rechtsverordnung an den Bundesanzeiger zur Veröffentlichung weiterleiten. Die Veröffentlichung wird ca. nach 7 bis 10 Tagen erfolgen. Die Allgemeinverbindlichkeit wird dann am Tag nach der Veröffentlichung wirksam.

Damit hat das Ministerium aber auch klargestellt, dass der Mindestlohntarifvertrag nicht rückwirkend zum 1. Januar 2010 allgemeinverbindlich wird, sondern erst mit der Veröffentlichung der Rechtsverordnung im Bundesanzeiger. Dies wird voraussichtlich Ende Februar der Fall sein. Die Möglichkeit der Rückwirkung war selbst im Ministerium bisher rechtlich umstritten, da durch Koalitionsvereinbarung das Verfahren zweistufig (kombiniert nach Tarifvertragsgesetz und Entsendegesetz) zu erfolgen hat. Eine Rückwirkung wäre aber nur nach dem Verfahren über das Tarifvertragsgesetz möglich gewesen. Das Ministerium hat nunmehr aber entschieden, dass das Verfahren über die Rechtsverordnung nach dem Entsendegesetz den Schwerpunkt bildet und rechtlich danach zu beurteilen sei. Dies schließe eine Rückwirkung aus.

Mit freundlichen Grüßen
Bundesinnungsverband des Gebäudereiniger-Handwerks

RA Axel Knipp
Referent